Zudem scheine die Ergänzung, dass der Beschuldigte Angst gehabt habe, seine Tochter könne vielleicht vom Beschwerdeführer vergewaltigt werden, nachgeschoben. Der Vater des Beschwerdeführers bestreitet, dass der Beschuldigte ernsthaft von einer drohenden schweren Sexualstraftat ausgegangen sei. Es habe somit weder objektiv noch subjektiv eine Gefährdungslage vorgelegen. Der Vater des Beschwerdeführers verweist darauf, dass der Beschuldigte selbst Zweifel an den Aussagen der Mädchen gehabt und widersprüchliche Angaben gemacht habe.