Auch sei der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen gar nicht erst in der Lage, ein schweres Sexualdelikt zu begehen. Der Vater bestreitet somit das Vorliegen einer konkreten Gefahr und stellt sich auf den Standpunkt, dass der Vorfall als Sachverhaltsirrtum nach den Vorstellungen des Beschuldigten und nicht nach denen der Staatsanwaltschaft zu würdigen sei. Zudem scheine die Ergänzung, dass der Beschuldigte Angst gehabt habe, seine Tochter könne vielleicht vom Beschwerdeführer vergewaltigt werden, nachgeschoben.