Weiter bestreitet er, dass der Beschwerdeführer konkret der Tochter des Beschuldigten nachgestellt habe, und kritisiert einzelne Aussagen der Staatsanwaltschaft, insbesondere zur Glaubhaftigkeit der Aussagen seines Sohnes. So sei etwa ein behaupteter Griff an den Hals durch den Beschuldigten nicht ausgeschlossen worden, was den Wahrnehmungen des Beschwerdeführers eher entspreche. Auch sei der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen gar nicht erst in der Lage, ein schweres Sexualdelikt zu begehen.