Die Staatsanwaltschaft hebt weiter hervor, dass sich der vom Beschuldigten ausgeübte körperliche Zwang sowohl in Bezug auf Intensität als auch Dauer in einem verhältnismässigen Rahmen bewegt habe. Weder seien gezielte Schläge oder Tritte erfolgt, noch habe sich das Verhalten insgesamt als übermässig dargestellt. Die Verletzungen des Beschwerdeführers seien im Wesentlichen auf die wechselseitige Rangelei zurückzuführen. Aussagen von Auskunftspersonen bestätigten, dass es sich um ein Ringen gehandelt habe, bei dem keine groben Übergriffe wahrnehmbar gewesen seien.