Das Verhalten des Beschwerdeführers sei – so die Staatsanwaltschaft – auch für einen unbeteiligten Dritten geeignet gewesen, beunruhigend zu wirken. Selbst wenn die Situation letztlich auf einem Missverständnis beruht haben sollte, könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er dieses unter den konkreten Umständen hätte erkennen oder vermeiden können. Die Staatsanwaltschaft hebt weiter hervor, dass sich der vom Beschuldigten ausgeübte körperliche Zwang sowohl in Bezug auf Intensität als auch Dauer in einem verhältnismässigen Rahmen bewegt habe.