Bei wirklich objektiver Betrachtung der damaligen Umstände könne ihm kein Vorwurf gemacht werden und es könne auch nicht insinuiert werden, dass er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können. Zum Zeitpunkt des Geschehens sei dem Beschuldigten der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers weder bekannt noch erkennbar gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei – so die Staatsanwaltschaft – auch für einen unbeteiligten Dritten geeignet gewesen, beunruhigend zu wirken.