Nachdem sich der Beschwerdeführer entfernt und dabei gerufen habe, «nein, keine Polizei», habe sich der Beschuldigte in seinem Verdacht bestärkt gefühlt. Die anschliessende Anhaltung sei unter den gegebenen Umständen nicht nur aus der Optik des Beschuldigten, sondern auch objektiv nachvollziehbar gewesen. Bei wirklich objektiver Betrachtung der damaligen Umstände könne ihm kein Vorwurf gemacht werden und es könne auch nicht insinuiert werden, dass er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können.