Das Verfahren sei demzufolge klarerweise einzustellen. Aufgrund der Schilderungen seiner damals elfjährigen Tochter sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass vom Beschwerdeführer eine potenzielle Gefahr ausgehe. Als Vater habe er sich verpflichtet gefühlt, seine Tochter zu schützen, weshalb er den Beschwerdeführer habe zur Rede stellen wollen. Insbesondere habe er befürchtet, dass der Beschwerdeführer seine Tochter vielleicht vergewaltigen wolle. Nachdem sich der Beschwerdeführer entfernt und dabei gerufen habe, «nein, keine Polizei», habe sich der Beschuldigte in seinem Verdacht bestärkt gefühlt.