Der Grundsatz in dubio pro duriore komme aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage nicht zum Tragen. Es sei davon auszugehen, dass ein Gericht unter den gegebenen Umständen nicht nur mit grosser, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Freispruch ausfällen würde. Anders zu entscheiden würde bedeuten, die Bestimmungen von Art. 13 Abs. 1 und 14 StGB sowie Art. 218 StPO jeglichen Sinngehalts zu entleeren und sich gegen die Intention des Gesetzgebers zu stellen. Das Verfahren sei demzufolge klarerweise einzustellen.