Die Voraussetzungen hierfür seien klar nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe sich rechtmässig und so verhalten, wie es jeder verantwortungsbewusste Vater unter vergleichbaren Umständen tun würde – und wohl auch der Vater des Beschwerdeführers, wären die Rollen vertauscht gewesen. Angesichts eines drohenden schwerwiegenden Delikts wäre es im Gegenteil kaum nachvollziehbar gewesen, den Beschwerdeführer einfach laufen zu lassen. Der Grundsatz in dubio pro duriore komme aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage nicht zum Tragen.