6 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung fasst die Staatsanwaltschaft zunächst die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten zusammen. Sie gelangt zum Schluss, dass die Handlungen des Beschuldigten klarerweise keine Anklageerhebung oder den Erlass eines Strafbefehls rechtfertigen. Die Voraussetzungen hierfür seien klar nicht erfüllt.