Die Gewalt darf demnach nur als äusserstes Mittel angewendet werden und muss verhältnismässig sein. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Gewaltanwendung sind vor allem die Schwere der Straftat und das Ausmass des gegen die Festnahme geleisteten Widerstands von Bedeutung (KESHLAVA/BREITENFELD, a.a.O., N. 10 zu Art. 218 StPO). Bei Missachtung der Subsidiarität und/oder weiterer in Art. 218 StPO genannter Voraussetzungen können sich Private wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und allenfalls weiterer Delikte strafbar machen (KESHLAVA/BREITENFELD, a.a.O., N. 4 zu Art.