4.3 4.3.1 Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. 4.3.2 Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private gemäss Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO dazu berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Art.