Diese grundsätzlich rechtmässigen Eingriffe in die Bewegungsfreiheit einer Person stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit. In subjektiver Hinsicht erfordert die Freiheitsberaubung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.4 mit Hinweis auf DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 53 ff. zu Art. 183 StGB). 4.2.3 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Wird ein gefährlicher Gegenstand eingesetzt, liegt auch insoweit eine qualifizierte Tatbegehung vor;