es wird ihm die Möglichkeit entzogen, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 5 zu Art. 183 StGB). Eine Freiheitsberaubung ist unrechtmässig, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen u.a. gesetzliche Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 ff. StGB in Betracht. Ebenso können eine fürsorgerische Unterbringung oder polizeiliche Vorführung und vorläufige Festnahme eine Freiheitsberaubung rechtfertigen. Diese grundsätzlich rechtmässigen Eingriffe in die Bewegungsfreiheit einer Person stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit.