382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. 3. Zum Sachverhalt geht aus dem Anzeigerapport vom 5. Oktober 2023 hervor, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten am 2. September 2023 bis zum Erscheinen der Polizei körperlich beziehungsweise gewaltsam zurückgehalten wurde, worauf eine körperliche Rangelei entstanden sei, bei welcher sich beide verletzt hätten. Grund für das Zurück- bzw. Festhalten sei eine dem Beschuldigten zugetragene Information gewesen, aufgrund derer er davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer der Tochter des Beschuldigten und ihren Freundinnen nachstelle.