2 vom 22. Januar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und hielt fest, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen liess. Zudem teilte sie mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Mit Schreiben vom 25. Januar 2025 reichte der Vater des Beschwerdeführers abschliessende Bemerkungen ein, von denen die Verfahrensleitung am 27. Januar 2025 Kenntnis nahm und gab.