Mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Nachbesserung Kenntnis und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung