136 StPO und die daraus ersichtlichen Voraussetzungen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Vollmacht vom 20. Dezember 2024, mit der er seinen Vater zur Vertretung im Beschwerdeverfahren und im Strafverfahren BM 23 44790 ermächtigt. Gleichzeitig unterzeichnete er die Beschwerde vom 27. November 2024 eigenhändig und reichte diverse Unterlagen ein, mit denen er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege belegte. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Nachbesserung Kenntnis und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme.