SR 210) über den Beschwerdeführer bestehe, diese die rechtliche Vertretung aber explizit nicht umfasse. Die Beschwerde sei bisweilen nur vom Vater des Beschwerdeführers unterzeichnet worden, der durch die angefochtene Verfügung jedoch mutmasslich nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen sei und daher prima vista auch kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung habe. Zur Begründung betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verwies die Verfahrensleitung i.V. auf Art. 136 StPO und die daraus ersichtlichen Voraussetzungen.