Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 511 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. August 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Bähler Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 5. November 2024 (BM 23 44790) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren (BM 23 44790) wegen Nötigung, eventuell Freiheitsberaubung, einfacher Körper- verletzung, eventuell fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zi- vilklägers B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Verfügung vom 5. November 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Dagegen er- hob der Vater und Beistand des Beschwerdeführers (nachfolgend: Vater) am 27. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte fol- gende Anträge: (1) Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. November 2024 im Strafverfahren BM 23 44790 gegen den Beschuldigten A.________ sei aufzuheben. (2) Die Staatsanwaltschaft sei aufzufordern, gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben. (3) Dem Privatkläger sei ganz oder teilweise unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Unterlagen werden nachgereicht). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8.1% MwSt zu Lasten des Staates. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Be- schwerdeverfahren. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert ei- ner nicht verlängerbaren Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Vollmacht einzureichen, mit der er seinen Vater dazu ermächtigt, ihn im Beschwer- deverfahren zu vertreten, oder die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen so- wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtsgenüglich zu begründen und zu belegen. Zur Begründung betreffend Vollmacht wurde zusammengefasst ange- führt, dass gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G.________ (Region) (nachfolgend: KESB G.________ (Region)) vom 21. Dezem- ber 2022 zwar eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögens- verwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches (ZGB; SR 210) über den Beschwerdeführer bestehe, diese die rechtliche Vertretung aber explizit nicht umfasse. Die Beschwerde sei bisweilen nur vom Vater des Beschwerdeführers unterzeichnet worden, der durch die angefoch- tene Verfügung jedoch mutmasslich nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen sei und daher prima vista auch kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung der Einstellungsverfügung habe. Zur Begründung betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verwies die Verfahrensleitung i.V. auf Art. 136 StPO und die daraus ersichtlichen Voraussetzungen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Vollmacht vom 20. Dezember 2024, mit der er seinen Vater zur Vertretung im Beschwerdeverfahren und im Strafverfah- ren BM 23 44790 ermächtigt. Gleichzeitig unterzeichnete er die Beschwerde vom 27. November 2024 eigenhändig und reichte diverse Unterlagen ein, mit denen er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege belegte. Mit Verfügung vom 24. De- zember 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Nachbesserung Kennt- nis und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2025 beantragte die Gene- ralstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung 2 vom 22. Januar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stel- lungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und hielt fest, dass sich der Beschuldig- te innert Frist nicht vernehmen liess. Zudem teilte sie mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Mit Schreiben vom 25. Januar 2025 reichte der Vater des Beschwerdeführers abschliessende Bemerkungen ein, von denen die Verfahrensleitung am 27. Januar 2025 Kenntnis nahm und gab. 2. Einstellungsverfügungen können durch die Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. 3. Zum Sachverhalt geht aus dem Anzeigerapport vom 5. Oktober 2023 hervor, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten am 2. September 2023 bis zum Erschei- nen der Polizei körperlich beziehungsweise gewaltsam zurückgehalten wurde, worauf eine körperliche Rangelei entstanden sei, bei welcher sich beide verletzt hätten. Grund für das Zurück- bzw. Festhalten sei eine dem Beschuldigten zuge- tragene Information gewesen, aufgrund derer er davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer der Tochter des Beschuldigten und ihren Freundinnen nachstel- le. Als der Beschuldigte den Beschwerdeführer darauf habe ansprechen wollen, habe sich dieser zu entfernen versucht. In der Folge habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer an frühkindlichem Autismus leide, über einen Intelligenzquo- tienten von etwa 50 verfüge und sich mitunter nicht gut ausdrücken könne. Mit dem Anzeigerapport wurden der Staatsanwaltschaft die Protokolle der Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, des Beschuldigten vom 20. Sep- tember 2023, von D.________ vom 28. September 2023 und E.________ vom 3. Oktober 2023, das Erhebungsformular betreffend wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten vom 20. September 2023, eine Ernennungsurkunde der KESB G.________ (Region) in Sachen Beistandschaft des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2023, ein Schulbericht des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2022, ein Arztbe- richt des Beschwerdeführers vom 3. September 2023, eine undatierte Zusammen- fassung des Vorfalls bzw. Strafanzeige des Vaters des Beschwerdeführers sowie Fotos der Verletzungen der beiden Beteiligten übermittelt. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Eröffnungsverfügung vom 27. Oktober 2023 eine Unter- suchung wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung gegen den Beschuldig- ten. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 dehnte die Staatsanwaltschaft die Untersu- chung gegen den Beschuldigten auf fahrlässige Körperverletzung und Freiheitsbe- raubung aus. Mit der angefochtenen Verfügung stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein. 3 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs.1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts an- deres, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen durch die Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 und 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch die Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 301 vom 19. Dezember 2023 E. 5.1 und BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; Sr 311.0) macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher 4 Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Frei- heit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrecht- lich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten wird. Der Tatbestand ist ein Erfolgs- delikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Hand- lungsfähigkeit beeinträchtigen. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwid- rig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.2.2 Gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB macht sich der Freiheitsberaubung strafbar, wer je- manden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Geschütztes Rechtsgut ist die körperli- che Fortbewegungsfreiheit. Es handelt sich um ein Grundrecht i.S.v. Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgesetzt; es wird ihm die Möglichkeit entzogen, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 5 zu Art. 183 StGB). Eine Freiheitsberaubung ist unrechtmässig, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen u.a. gesetzliche Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 ff. StGB in Betracht. Ebenso können eine fürsorgerische Unterbringung oder polizeiliche Vorführung und vorläufige Festnahme eine Freiheitsberaubung recht- fertigen. Diese grundsätzlich rechtmässigen Eingriffe in die Bewegungsfreiheit ei- ner Person stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit. In subjek- tiver Hinsicht erfordert die Freiheitsberaubung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.4 mit Hinweis auf DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 53 ff. zu Art. 183 StGB). 4.2.3 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schä- digt. Wird ein gefährlicher Gegenstand eingesetzt, liegt auch insoweit eine qualifi- zierte Tatbegehung vor; diesfalls wird die Tat von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Physische Einwirkungen auf eine Person, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, jedoch das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreiten, sind gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar (BGE 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 5.2.1 und BK 21 547 vom 15. März 2022 E. 4.1). 4.2.4 Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung macht sich gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- 5 hältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässi- ger Körperverletzung setzt mithin voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Ver- letzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimm- tes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.3 4.3.1 Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebie- tet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. 4.3.2 Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private gemäss Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO dazu berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Art. 217 StPO; KESHLAVA/BREITENFELD, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 218 StPO). Die in Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO vorgesehenen Festnahmegründe der Flagranz und Quasi-Flagranz sind identisch mit jenen von Art. 217 Abs. 1 Bst. a StPO (KESHLA- VA/BREITENFELD, a.a.O., N. 6 zu Art. 218 StPO). Was die Einordnung der Tat als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung im Hinblick auf die Beurteilung der Zuläs- sigkeit der Festnahme anbelangt, muss es genügen, dass die Privatperson im Sin- ne einer sogenannten «Parallelwertung in der Laiensphäre» eine zutreffende Vor- stellung von der sozialen Bedeutung der Tat hat, welche Anlass zur Festnahme gibt (KESHLAVA/BREITENFELD, a.a.O., N. 8 zu Art. 218 StPO). Gemäss Art. 218 Abs. 2 StPO dürfen Private bei der Festnahme einer Person Gewalt nur nach Massgabe von Art. 200 StPO anwenden. Die Gewalt darf demnach nur als äus- serstes Mittel angewendet werden und muss verhältnismässig sein. Für die Beur- teilung der Verhältnismässigkeit der Gewaltanwendung sind vor allem die Schwere der Straftat und das Ausmass des gegen die Festnahme geleisteten Widerstands von Bedeutung (KESHLAVA/BREITENFELD, a.a.O., N. 10 zu Art. 218 StPO). Bei Missachtung der Subsidiarität und/oder weiterer in Art. 218 StPO genannter Vor- aussetzungen können sich Private wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und allenfalls weiterer Delikte strafbar ma- chen (KESHLAVA/BREITENFELD, a.a.O., N. 4 zu Art. 218 StPO; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4). 4.4 Art. 13 Abs. 1 StGB sieht vor, dass wenn der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt, das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat, beurteilt. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Art. 13 StGB erfasst auch den Fall, dass der Täter irrigerweise einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten als gerecht- fertigt erscheinen liesse (sogenannte Putativrechtfertigung; siehe dazu NIGG- LI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 13 StGB u.a. mit Verweis auf BGE 134 II 33 E. 5.3; 129 IV 6 E. 3.2; 125 IV 49 E. 2e). 6 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung fasst die Staatsanwaltschaft zunächst die Aussa- gen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten zusammen. Sie gelangt zum Schluss, dass die Handlungen des Beschuldigten klarerweise keine Anklageerhe- bung oder den Erlass eines Strafbefehls rechtfertigen. Die Voraussetzungen hierfür seien klar nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe sich rechtmässig und so verhalten, wie es jeder verantwortungsbewusste Vater unter vergleichbaren Umständen tun würde – und wohl auch der Vater des Beschwerdeführers, wären die Rollen ver- tauscht gewesen. Angesichts eines drohenden schwerwiegenden Delikts wäre es im Gegenteil kaum nachvollziehbar gewesen, den Beschwerdeführer einfach laufen zu lassen. Der Grundsatz in dubio pro duriore komme aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage nicht zum Tragen. Es sei davon auszugehen, dass ein Ge- richt unter den gegebenen Umständen nicht nur mit grosser, sondern mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Freispruch ausfällen würde. Anders zu entscheiden würde bedeuten, die Bestimmungen von Art. 13 Abs. 1 und 14 StGB sowie Art. 218 StPO jeglichen Sinngehalts zu entleeren und sich gegen die Intention des Gesetzgebers zu stellen. Das Verfahren sei demzufolge klarerweise einzustellen. Aufgrund der Schilderungen seiner damals elfjährigen Tochter sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass vom Beschwerdeführer eine potenzielle Gefahr ausgehe. Als Vater habe er sich verpflichtet gefühlt, seine Tochter zu schützen, weshalb er den Beschwerdeführer habe zur Rede stellen wollen. Insbe- sondere habe er befürchtet, dass der Beschwerdeführer seine Tochter vielleicht vergewaltigen wolle. Nachdem sich der Beschwerdeführer entfernt und dabei geru- fen habe, «nein, keine Polizei», habe sich der Beschuldigte in seinem Verdacht bestärkt gefühlt. Die anschliessende Anhaltung sei unter den gegebenen Umstän- den nicht nur aus der Optik des Beschuldigten, sondern auch objektiv nachvoll- ziehbar gewesen. Bei wirklich objektiver Betrachtung der damaligen Umstände könne ihm kein Vorwurf gemacht werden und es könne auch nicht insinuiert wer- den, dass er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können. Zum Zeitpunkt des Geschehens sei dem Beschuldigten der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers weder bekannt noch erkennbar gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei – so die Staatsanwaltschaft – auch für einen unbeteiligten Dritten geeignet gewesen, beunruhigend zu wirken. Selbst wenn die Situation letzt- lich auf einem Missverständnis beruht haben sollte, könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er dieses unter den konkreten Umständen hätte erken- nen oder vermeiden können. Die Staatsanwaltschaft hebt weiter hervor, dass sich der vom Beschuldigten ausgeübte körperliche Zwang sowohl in Bezug auf Inten- sität als auch Dauer in einem verhältnismässigen Rahmen bewegt habe. Weder seien gezielte Schläge oder Tritte erfolgt, noch habe sich das Verhalten insgesamt als übermässig dargestellt. Die Verletzungen des Beschwerdeführers seien im We- sentlichen auf die wechselseitige Rangelei zurückzuführen. Aussagen von Aus- kunftspersonen bestätigten, dass es sich um ein Ringen gehandelt habe, bei dem keine groben Übergriffe wahrnehmbar gewesen seien. Hinweise auf ein gewalttäti- ges oder rücksichtsloses Verhalten des Beschuldigten lägen nicht vor; dieser sei bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 7 5.2 Der Vater des Beschwerdeführers bringt im Rahmen einer ausführlichen Stellung- nahme im Wesentlichen vor, sein Sohn habe den Vorfall subjektiv anders wahrge- nommen und sei nicht mit einer strafbaren Absicht vorgegangen. Er wolle den Vor- fall lediglich rechtlich geklärt haben. Weiter bestreitet er, dass der Beschwerdefüh- rer konkret der Tochter des Beschuldigten nachgestellt habe, und kritisiert einzelne Aussagen der Staatsanwaltschaft, insbesondere zur Glaubhaftigkeit der Aussagen seines Sohnes. So sei etwa ein behaupteter Griff an den Hals durch den Beschul- digten nicht ausgeschlossen worden, was den Wahrnehmungen des Beschwerde- führers eher entspreche. Auch sei der Beschwerdeführer aus medizinischen Grün- den gar nicht erst in der Lage, ein schweres Sexualdelikt zu begehen. Der Vater bestreitet somit das Vorliegen einer konkreten Gefahr und stellt sich auf den Standpunkt, dass der Vorfall als Sachverhaltsirrtum nach den Vorstellungen des Beschuldigten und nicht nach denen der Staatsanwaltschaft zu würdigen sei. Zu- dem scheine die Ergänzung, dass der Beschuldigte Angst gehabt habe, seine Tochter könne vielleicht vom Beschwerdeführer vergewaltigt werden, nachgescho- ben. Der Vater des Beschwerdeführers bestreitet, dass der Beschuldigte ernsthaft von einer drohenden schweren Sexualstraftat ausgegangen sei. Es habe somit weder objektiv noch subjektiv eine Gefährdungslage vorgelegen. Der Vater des Beschwerdeführers verweist darauf, dass der Beschuldigte selbst Zweifel an den Aussagen der Mädchen gehabt und widersprüchliche Angaben gemacht habe. Aus seiner Sicht sei es unrealistisch, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitpunkt ernsthaft mit der Begehung einer Straftat gerechnet habe. Die Annahme eines Irr- tums im Sinne von Art. 13 StGB sei ausgeschlossen; vielmehr habe der Beschul- digte die gesamte Situation bewusst in Kauf genommen. Zudem sei die Subsidia- rität für die Festnahme nicht gegeben. Es habe diesbezüglich mildere Mittel gege- ben. So habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer nicht umgehend die Mög- lichkeit gegeben, seinen Vater anzurufen. Es sei zwar kein explizites Verbot erfolgt, aber auch keine ausdrückliche Zustimmung. Es bestehe ein klares Missverhältnis zwischen den Rechtsgütern. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers in ir- gendeiner Weise strafbar gewesen sei, könne weder einem Laien noch einem Durchschnittsbürger ersichtlich gewesen sein. Damit sei eine zentrale Vorausset- zung für die Festnahme durch Private nicht erfüllt. Zudem habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem kein Deliktansatz vor- gelegen habe. Die Voraussetzungen für die Flagranz seien somit nicht erfüllt. Auch habe die Dauer zwischen dem Abschluss des Nachstellens bis zum Antreffen des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten mindestens 30 Minuten betragen. Demnach sei auch eine Quasi-Flagranz kategorisch auszuschliessen. Das Weg- rennen des Beschwerdeführers stelle keinen stichhaltigen Beweis für das Gegenteil dar. Auch die Vorstellung einer zukünftigen Gefahr reiche nicht aus, um die Fest- nahme zu rechtfertigen. Schon rein an der Motorik des Beschwerdeführers, den ungewöhnlichen Bewegungen und insbesondere auch beim Sprechen habe man erkennen müssen, dass offensichtlich eine Beeinträchtigung vorliege. Demnach sei der Irrtum – dessen Vorhandensein ohnehin bestritten werde – durchaus vermeid- bar gewesen. 5.3 An dieser Stelle ist ergänzend klarzustellen, dass die Staatsanwaltschaft mit ihren Ausführungen betreffend den sich vom Beschuldigten vorgestellten Sachverhalt 8 keinerlei Vorwurf dahingehend erhebt, der Beschwerdeführer habe eine solche Tat begangen oder begehen wollen bzw. können. Für die Anwendung von Art. 13 StGB ist nicht entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich rechtswidrig ver- halten hat – oder dazu in der Lage gewesen wäre –, sondern ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Handlung ernsthaft davon ausging, dass ein entsprechendes Verhalten vorlag oder hätte vorliegen können. Jedwede Ausführungen zum Verhal- ten des Beschwerdeführers am Tag des Ereignisses sind demnach rechtlich unbe- achtlich. Ebenso wenig von Belang und nicht zielführend sind die Äusserungen zur Herkunft des Beschuldigten; entsprechende Ausführungen des Vaters des Be- schwerdeführers sind für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich. 5.4 Entgegen der Vorinstanz und der Generalsstaatsanwaltschaft gelangt die Be- schwerdekammer zum Schluss, dass kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vorliegt: 5.4.1 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass die Straftatbestände der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht als erfüllt zu erachten sind. So ist aufgrund der teilweise übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers der- zeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 2. September 2023 ansprechen wollte, der Beschwerdeführer sich jedoch sogleich zu entfernen versuchte, worauf der Beschuldigte den Beschwerde- führer körperlich festhielt (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 38-46 und Z. 69-70; polizeiliche Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 8. September 2023, Z. 46-52). Da sich der Beschwerdeführer wehrte bzw. zu befreien versuchte, kamen beide Personen zu Fall (polizeiliche Ein- vernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 62-63, Z. 76-79 und Z. 125-127; polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, Z. 55-57). In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Beschuldigten am Boden festgehalten (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Septem- ber 2023, Z. 136-140 und 151-152; polizeiliche Einvernahme des Beschwerdefüh- rers vom 8. September 2023, Z. 25 und 62). Dabei gelang es dem Beschwerdefüh- rer, seinen Vater anzurufen, worauf sich die Situation beruhigte (polizeiliche Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, Z. 78-80; polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 52-60, Z. 140 und Z. 178-179). Dass sich der Beschwerdeführer im Zuge des Vorfalls Verletzungen (da- zu sogleich E. 6.2.4) zuzog, wird vom Beschuldigten nicht bestritten (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 62-63, Z. 76-79 und S. 4 Z. 125-127). Weiter ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich in seinem Vorhaben berechtigt gefühlt haben dürfte. Dies aufgrund der Angaben, dass die Schilderungen seiner Tochter und deren Freun- dinnen die Annahme in ihm bestärkt hätten, der Beschwerdeführer verfolge die Mädchen, und der Beschuldigte habe Angst gehabt, der Beschwerdeführer könnte ihnen etwas antun (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Septem- ber 2023, Z. 20-35 und Z. 74-75). Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft befand sich der Beschuldigte dabei in einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 9 StGB bzw. einem Irrtum über die objektive Rechtfertigungsgrundlage (sogenannte Putativrechtfertigung), welcher von Art. 13 StGB erfasst wird (vgl. dazu E. 4.4 hier- vor). Den Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 Satz 1 StGB hat die Staatsanwalt- schaft zu Recht nicht geprüft (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2). Fraglich ist, ob der (allfällige) Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht nicht vermeidbar gewesen wäre. Der Beschuldigte kannte den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht und war entsprechend unwissend über seine Autismus-Diagnose. Er führte aus, dass er vor Ort nicht festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer geis- tig beeinträchtigt sei (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Sep- tember 2023, Z. 188-201). Er habe es erst im Nachhinein mitbekommen. Der Vater des Beschwerdeführers macht umgekehrt geltend, schon rein an der Motorik des Beschwerdeführers, den ungewöhnlichen Bewegungen und insbesondere auch beim Sprechen habe man erkennen müssen, dass offensichtlich eine Beeinträchti- gung vorliege. Letztlich kann dies an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist aber jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Beschuldigte von der geistigen Beeinträchtigung nichts gemerkt haben muss. Zu beurteilen ist ebenfalls, ob der (allfällige) Irrtum betreffend das drohende Delikt nicht vermeidbar gewesen wäre. Zum Ereigniszeitpunkt bestand keine konkrete oder unmittelbare Gefahr für die Begehung eines Sexualdelikts (betreffend (Quasi)-Flagranz vgl. E. 5.4.2 hier- nach). Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschuldigte nicht selbst hätte erken- nen müssen, dass keine akute Bedrohung vom Beschwerdeführer ausgeht und das gewählte Verhalten – namentlich das Festhalten des Beschwerdeführers – eine übermässige Reaktion darstellte. Ob eine Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 StGB vorliegt, ist somit nach wie vor abzuklären. 5.4.2 Weiter fraglich ist, ob der Beschuldigte – wenn sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hätte, wie er ihn sich vorstellte – dazu berechtigt gewesen wäre, den Beschwerdeführer bis zur Ankunft der Polizei festzuhalten: Wie bereits erwähnt, setzt eine Festnahme durch Privatpersonen gemäss Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO voraus, dass polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden und die festzunehmende Person bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen wurde (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hinterfragt insoweit zu Recht, ob die vom Gesetzestext geforderte Flagranz bzw. Quasi-Flagranz tatsächlich ge- geben ist. Zwar genügt es hinsichtlich der Einordnung der hier angenommenen Tat als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung, wenn die Privatperson im Sinne einer «Parallelwertung in der Laiensphäre» eine zutreffende Vorstellung der sozialen Bedeutung der Anlass zur Festnahme gebenden Tat hat (vgl. E. 4.3.2 hiervor). In der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte jedoch lediglich an, er habe Angst gehabt, der Beschwerdeführer würde den Kindern etwas antun (polizeiliche Einver- nahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 74-75). Erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme konkretisierte er dies dahingehend, er habe be- fürchtet, seine Tochter könne Opfer eines schweren Sexualdelikts, namentlich ei- ner Vergewaltigung werden (staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Oktober 2024, Z. 188). Auf diese – retrospektiv präzisierte – Aussage stüt- 10 zen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft das Vorhandensein der immanenten Voraussetzung der (Quasi-)Flagranz im Sinne von Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO. Es erhellt vorliegend nicht, dass der Beschuldigte aufgrund der Aussagen seiner Tochter und deren Freundinnen davon ausgehen konnte, dass ein schweres Sexu- aldelikt bzw. eine Vergewaltigung im Raum steht. Dass etwas Derartiges stattge- funden hätte oder versucht worden wäre, wurde von den Mädchen zu keinem Zeit- punkt behauptet, womit sich die Frage der Flagranz gar nicht erst stellt. Nach Vor- stellung der Mädchen und des Beschuldigten hat ihnen der Beschwerdeführer nachgestellt. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschuldigte nicht ohne Weiteres annehmen, dass eine akute Gefahr zur Begehung eines schweren Sexualdelikts gegeben ist. Beim Aufeinandertreffen des Beschuldigten und des Beschwerdefüh- rers bestand offensichtlich keine Gefahr und dem Beschuldigten wäre es zumutbar gewesen, dem Beschwerdeführer nachzugehen und dabei die Polizei zu alarmie- ren. Selbst nach Vorstellung des Beschuldigten lag ein schweres Sexualdelikt zum Zeitpunkt seines Eingreifens fern, womit auch nicht von einer Quasi-Flagranz aus- gegangen werden kann. Ansonsten ergeben die Aussagen des Beschuldigten kei- nen Sinn, wonach er gemeinsam mit den Mädchen das Haus verlassen hatte und zunächst mit dem Beschwerdeführer sprechen wollte (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 94-97). Hätte seines Erachtens wirklich die akute Gefahr eines schweren Sexualdelikts bestanden, hätte er bereits von seiner Wohnung aus die Polizei verständigen können. Es kann demnach nicht abschliessend festgestellt werden, ob der Beschuldigte – im Rahmen des sich von ihm vorgestellten Sachverhalts – tatsächlich zu einer Festnahme im Sinne von Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO berechtigt war. Es ist vielmehr anzuzweifeln, dass der Beschuldigte zu einer Anhaltung des Beschwerdeführers berechtigt war. 5.4.3 Aufgrund der Tatsache, dass es bereits fraglich erscheint, ob der Beschuldigte im Rahmen des von ihm vorgestellten Sachverhalts zu einer Festnahme im Sinne von Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO berechtigt gewesen wäre (vgl. E. 5.4.2 hiervor), kann offenbleiben, ob seine Handlung darüber hinaus dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit im Sinne von Art. 218 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 200 StPO genügte. Eine diesbezüglich vertiefte Prüfung drängt sich an dieser Stelle nicht auf. 6. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten zu Unrecht eingestellt. Es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Gericht unter den gege- benen Umständen einen Freispruch ausfällen würde. Im Gegenteil bestehen kon- krete Anhaltspunkte, dass ein Schuldspruch mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Freispruch. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren fortzu- setzen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 11 Entsprechend wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandlos abgeschrieben. 7.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art.436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung haben im Falle einer Kassation in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die übrigen Parteien. Entgegen einer früher gel- tenden Praxis der Beschwerdekammer ist damit auch den am Beschwerdeverfah- ren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 307 E. 7.2). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern auszurichten. 7.2.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird einer Partei, die sich selber vertritt, indes nur ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen, wenn be- sondere Verhältnisse vorliegen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegen solche besonderen Verhältnisse etwa dann vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die lnteressenwahrung einen hohen Arbeitsauf- wand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angele- genheiten auf sich zu nehmen hat (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1 und BK 21 590 vom 14. Juni 2022 E. 10 beide mit Verweis auf BGE 125 II 518 E. 5b m.w.H.). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. 7.3 Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind demnach von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 5. November 2024 aufgehoben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegen- standslos abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. seinen Vater (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 14. August 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Cathrein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13