Zudem gehen die anwaltlichen Ausführungen teilweise am Neubeurteilungsthema vorbei. Die Entschädigung wird mit den der Beschwerdeführerin (teilweise) auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 486 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die von der Beschwerdeführerin noch zu bezahlenden Verfahrenskosten reduzieren sich dadurch auf CHF 700.00. 5.3 Den Beschuldigten ist kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verbal vom 12. Februar 2025 wird Kenntnis gegeben.