Da Rechtsanwalt D.________ keine Kostennote eingereicht hat und sich die Einreichung einer solchen im Neubeurteilungsverfahren auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal festgesetzt und vorliegend auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt, zumal Thema und Aufwand des Neubeurteilungsverfahrens sehr überschaubar erscheinen und die Bedeutung der Streitsache gering ist (vgl. auch Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Zudem gehen die anwaltlichen Ausführungen teilweise am Neubeurteilungsthema vorbei.