Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschluss an den in E.________ (Ort) lebenden Beschuldigten 2 zugestellt werden musste. Den Empfehlungen im Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz kann entnommen werden, dass eine Übersetzung bei direkten Zustellungen grundsätzlich nötig sei und es ansonsten Art. 15 Abs. 3 und 4 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EUeR; SR 0.351.12) zu beachten gelte (http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html; zuletzt besucht am 11. Februar 2025; letzte Änderung am 29. Januar 2025).