Entsprechend können sie auch nicht Thema im Neubeurteilungsverfahren bilden. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall keine Übersetzung gestützt auf Art. 68 Abs. 2 StPO notwendig war. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschluss an den in E.________ (Ort) lebenden Beschuldigten 2 zugestellt werden musste.