4. 4.1 Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen sinngemäss die vollumfängliche Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 486 an den Staat verlangt bzw. die Gebührenhöhe von CHF 1'000.00 zur Diskussion stellt, verkennt sie, dass Thema der Neubeurteilung nur noch die Auslagen für die Übersetzung in der Höhe von CHF 1'845.00 bilden. Das Bundesgericht hat wie erwähnt festgehalten, dass die Gebühren von CHF 1'000.00 vor Bundesgericht nicht angefochten waren. Entsprechend können sie auch nicht Thema im Neubeurteilungsverfahren bilden.