Die Beschwerdeführerin rüge zu Recht, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht ergebe, wofür und weshalb eine Übersetzung angeordnet worden sei, wie es hier zu erwarten wäre. Somit genüge der angefochtene Beschluss den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetztes (BGG; SR 173.110) insoweit nicht; eine Überprüfung der korrekten Rechtsanwendung sei nicht möglich (Art. 112 Abs. 1 Bst. b BGG). Indessen hielt es in E. 2 explizit fest, dass die Beschwerdeführerin die Höhe der Verfahrenskosten einzig im Umfang von CHF 1'845.00, was den Auslagen für die Übersetzung entspricht, angefochten habe.