Zur Begründung erwog es, die Beschwerdekammer habe sich darauf beschränkt auszuführen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00 zuzüglich der angefallenen Auslagen für Übersetzungen von CHF 1’845.00, total CHF 2’845.00, bei diesem Verfahrensausgang der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt würden (Art. 428 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Beschwerdeführerin rüge zu Recht, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht ergebe, wofür und weshalb eine Übersetzung angeordnet worden sei, wie es hier zu erwarten wäre.