3. Wie erwähnt, hob das Bundesgericht den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 486 vom 11. Juli 2024 lediglich im Kostenpunkt (Ziff. 2 des Dispositivs) auf und wies die Sache diesbezüglich zur neuen Entscheidung an die Beschwerdekammer zurück. Zur Begründung erwog es, die Beschwerdekammer habe sich darauf beschränkt auszuführen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00 zuzüglich der angefallenen Auslagen für Übersetzungen von CHF 1’845.00, total CHF 2’845.00, bei diesem Verfahrensausgang der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt würden (Art.