nachfolgend: Beschuldigter 2) als bekannte beschuldigte Person nicht im Rubrum nannte und ihm die Verfügung nicht eröffnet worden war. Eine weitergehende Überprüfung der Nichtanhandnahmeverfügung erfolgte nicht. 1.2 Am 7. November 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine neue Nichtanhandnahmeverfügung, worin sie den Beschuldigten 2 explizit aufführte. Die am 27. November 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 23 486 vom 11. Juli 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.