(nachfolgend: Beschuldigter 1) wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit und Diskriminierung und Aufruf zu Hass nicht an die Hand. Die dagegen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss BK 23 170 vom 6. Oktober 2023 gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war. Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Verfügung B.________ (bürgerlicher Name: B.________; nachfolgend: Beschuldigter 2) als bekannte beschuldigte Person nicht im Rubrum nannte und ihm die Verfügung nicht eröffnet worden war.