Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 509 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme – Neubeurteilung (Verfahrenskosten) Strafverfahren wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit etc. Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 486 vom 11. Juli 2024 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 6. April 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Strafanzeige vom 16. November 2022 initiierte Strafverfahren gegen – gemäss Rubrum – das A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit und Diskriminierung und Aufruf zu Hass nicht an die Hand. Die dagegen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) erhobene Be- schwerde wurde mit Beschluss BK 23 170 vom 6. Oktober 2023 gutgeheissen, so- weit darauf einzutreten war. Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Verfü- gung B.________ (bürgerlicher Name: B.________; nachfolgend: Beschuldigter 2) als bekannte beschuldigte Person nicht im Rubrum nannte und ihm die Verfügung nicht eröffnet worden war. Eine weitergehende Überprüfung der Nichtanhandnah- meverfügung erfolgte nicht. 1.2 Am 7. November 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine neue Nichtanhandnahme- verfügung, worin sie den Beschuldigten 2 explizit aufführte. Die am 27. November 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 23 486 vom 11. Juli 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kosten des Beschwer- deverfahrens von CHF 2’845.00 (Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zuzüglich der angefallenen Auslagen für Übersetzungen von CHF 1’845.00) wurden der Be- schwerdeführerin auferlegt (Ziff. 2 des Dispositivs). In der Folge führte diese, neu vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil 7B_970/2024 vom 13. November 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob Ziff. 2 des Dispositivs des Beschlusses der Be- schwerdekammer BK 23 486 vom 11. Juli 2024 auf und wies die Sache diesbezüg- lich zur neuen Entscheidung an die Beschwerdekammer zurück. 1.3 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 (neu unter der Verfahrensnummer BK 24 509) gab die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin und der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit, abschliessende Bemerkungen einzureichen. Nach einmal erstreckter Frist beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts- anwalt D.________, am 13. Januar 2025 sinngemäss die vollumfängliche Auferle- gung der Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 486 an den Staat. 2. Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschieden wur- den, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschrei- ben (vgl. DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 BGG mit Hinweisen sowie BGE 135 III 334 E. 2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, son- 2 dern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 7B_281/2022 vom 16. Mai 2024 E. 2.2.4; 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 66). 3. Wie erwähnt, hob das Bundesgericht den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 486 vom 11. Juli 2024 lediglich im Kostenpunkt (Ziff. 2 des Dispositivs) auf und wies die Sache diesbezüglich zur neuen Entscheidung an die Beschwerde- kammer zurück. Zur Begründung erwog es, die Beschwerdekammer habe sich dar- auf beschränkt auszuführen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00 zuzüglich der angefallenen Auslagen für Übersetzungen von CHF 1’845.00, total CHF 2’845.00, bei diesem Verfahrensausgang der unterliegen- den Beschwerdeführerin auferlegt würden (Art. 428 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Beschwerdeführerin rüge zu Recht, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht ergebe, wofür und weshalb eine Übersetzung angeordnet worden sei, wie es hier zu erwarten wäre. Somit genüge der angefochtene Beschluss den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 des Bundesge- richtsgesetztes (BGG; SR 173.110) insoweit nicht; eine Überprüfung der korrekten Rechtsanwendung sei nicht möglich (Art. 112 Abs. 1 Bst. b BGG). Indessen hielt es in E. 2 explizit fest, dass die Beschwerdeführerin die Höhe der Verfahrenskosten einzig im Umfang von CHF 1'845.00, was den Auslagen für die Übersetzung ent- spricht, angefochten habe. 4. 4.1 Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen sinngemäss die voll- umfängliche Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 486 an den Staat verlangt bzw. die Gebührenhöhe von CHF 1'000.00 zur Diskussion stellt, ver- kennt sie, dass Thema der Neubeurteilung nur noch die Auslagen für die Überset- zung in der Höhe von CHF 1'845.00 bilden. Das Bundesgericht hat wie erwähnt fest- gehalten, dass die Gebühren von CHF 1'000.00 vor Bundesgericht nicht angefoch- ten waren. Entsprechend können sie auch nicht Thema im Neubeurteilungsverfahren bilden. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall keine Überset- zung gestützt auf Art. 68 Abs. 2 StPO notwendig war. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschluss an den in E.________ (Ort) lebenden Beschuldigten 2 zugestellt werden musste. Den Empfehlungen im Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz kann entnommen werden, dass eine Übersetzung bei direkten Zustellungen grundsätzlich nötig sei und es ansonsten Art. 15 Abs. 3 und 4 des zweiten Zusatz- protokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EUeR; SR 0.351.12) zu beachten gelte (http://www.rhf.ad- min.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html; zuletzt besucht am 11. Fe- bruar 2025; letzte Änderung am 29. Januar 2025). Auf Nachfrage gab das Bundes- amt für Justiz jedoch bekannt, dass die Empfehlung im Rechtshilfeführer möglicher- weise falsch sei (siehe dazu das Verbal von Gerichtsschreiberin Lienhard vom 12. Februar 2025). Zumal die diesbezügliche Rechtslage derzeit unklar ist, wird auf eine Auferlegung der Übersetzungskosten an die Beschwerdeführerin verzichtet. 3 4.3 Nach dem Gesagten werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 486 von insgesamt CHF 2’845.00 im Umfang von CHF 1’000.00 (Gebühren für die Inan- spruchnahme einer staatlichen Leistung) der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die übrigen CHF 1’845.00 (Übersetzungskosten) werden vom Kanton Bern getragen (Art. 423 StPO). 5. 5.1 Zumal weder die Beschwerdeführerin noch die Beschuldigten 1 und 2 den Umstand zu vertreten haben, dass ein Neubeurteilungsverfahren notwendig wurde, sind die diesbezüglichen Kosten, bestimmt auf CHF 500.00, vollumfänglich vom Kanton zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 191 + 192 vom 13. Dezember 2024 E. 12.4). Zumal der Beizug eines Anwalts für das Neubeurteilungsverfahren als geboten erscheint, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen. Da Rechtsanwalt D.________ keine Kosten- note eingereicht hat und sich die Einreichung einer solchen im Neubeurteilungsver- fahren auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal festgesetzt und vorliegend auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt, zumal Thema und Aufwand des Neubeurteilungsverfahrens sehr überschaubar er- scheinen und die Bedeutung der Streitsache gering ist (vgl. auch Art. 41 des kanto- nalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Zudem gehen die anwaltlichen Aus- führungen teilweise am Neubeurteilungsthema vorbei. Die Entschädigung wird mit den der Beschwerdeführerin (teilweise) auferlegten Kosten des Beschwerdeverfah- rens BK 23 486 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die von der Beschwerdeführerin noch zu bezahlenden Verfahrenskosten reduzieren sich dadurch auf CHF 700.00. 5.3 Den Beschuldigten ist kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verbal vom 12. Februar 2025 wird Kenntnis gegeben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 486 von insgesamt CHF 2’845.00 werden im Umfang von CHF 1’000.00 (Gebühren) der Beschwerdeführerin auferlegt. Die ver- bleibenden CHF 1'845.00 (Auslagen), trägt der Kanton Bern. 3. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 24 509, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 4. Für das Neubeurteilungsverfahrens BK 24 509 wird der Beschwerdeführerin eine Ent- schädigung von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit den von ihr zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 verrechnet, so dass die Beschwerdeführerin noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 700.00 zu bezahlen hat. 5. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 19. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5