__ eine amtliche Entschädigung von CHF 1’582.65 (inkl. Auslagen und MWST) für das Beschwerdeverfahren auszurichten ist. Der Beschwerdeführer hat diese Entschädigung dem Kanton zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.