7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb ihm die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00, zur Bezahlung auferlegt werden. Dem für das Beschwerdeverfahren beigeordneten amtlichen Verteidiger ist eine Entschädigung zu bezahlen. Die von ihm am 25. Juli 2025 eingereichte Kostennote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, womit Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 1’582.65 (inkl. Auslagen und MWST) für das Beschwerdeverfahren auszurichten ist.