Daran ändert in der vorliegenden Situation auch eine allfällige Prozessunerfahrenheit nichts. Der blosse Umstand, dass Laien nicht über dasselbe Fachwissen wie Rechtsanwälte verfügen, vermag die amtliche Verteidigung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, hat der Gesetzgeber sie doch gerade nicht in allen Fällen der Strafverfolgung vorgesehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Es liegen keine besonderen Umstände vor, dass dieser Grundsatz vorliegend nicht zum Tragen kommen sollte.