7 nicht ausreichend zu begründen, dass dies aktuell beim Beschwerdeführer der Fall ist. Immerhin scheint der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten ADHS- Erkrankung in der Lage gewesen zu sein, ein Studium mit einem Bachelorabschluss abzuschliessen. 5.4 Insgesamt können somit keine Gründe ausgemacht werden, wonach zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers zwingend eine amtliche Verteidigung geboten wäre. Daran ändert in der vorliegenden Situation auch eine allfällige Prozessunerfahrenheit nichts.