reichten Leumundsbericht nicht ausreichend belegt ist, ist auch nicht ersichtlich, dass diese Erkrankung die Wahrnehmung des Beschwerdeführers im Strafverfahren BM 19 8449 konkret eingeschränkt hätte und dies insbesondere im aktuellen Verfahren noch tun würde. Der pauschale Hinweis, dass bei ADHS ein Aufmerk- samkeits- und Konzentrationsfähigkeitsdefizit besteht und die Umsetzung des Wahrgenommenen durch die starke Impulsivität erschwert ist, vermag jedenfalls