Abgesehen davon, dass bisher noch keine entsprechenden Einvernahmen erfolgt oder geplant sind, gebietet dieser Umstand nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes noch nicht die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands, zumal vorliegend die im Gesetz festgehaltene Grenze für die Bestimmung eines Bagatellfalls unterschritten ist (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.7.2). Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei mit Blick auf die drei einfachen und übersichtlichen Sachverhalte für die Beweisführung auf einen amtlichen Verteidiger angewiesen, zumal sich auch die rechtliche Ausgangslage nicht als kompliziert erweist und kein schwerer oder erheblicher Eingriff vorliegt.