Zusatzfragen der Verteidigung können bei der Würdigung von (allfälligen) Zeugenaussagen Bedeutung haben. Abgesehen davon, dass bisher noch keine entsprechenden Einvernahmen erfolgt oder geplant sind, gebietet dieser Umstand nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes noch nicht die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands, zumal vorliegend die im Gesetz festgehaltene Grenze für die Bestimmung eines Bagatellfalls unterschritten ist (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.7.2).