Jedoch vermag dieser Umstand allein keine amtliche Verteidigung zu begründen. Gründe, welche es in der vorliegenden Situation angezeigt erscheinen lassen, dem Beschwerdeführer trotzdem eine Verteidigung beizuordnen, können nicht ausgemacht werden und werden vom Beschwerdeführer auch nur – und unzureichend – mit dem pauschalen Verweis auf das Subordinationsverhältnis zwischen Bürger und Polizeibeamten begründet. Zusatzfragen der Verteidigung können bei der Würdigung von (allfälligen) Zeugenaussagen Bedeutung haben.