Inwiefern der Beschwerdeführer bezüglich des Umstands, dass ein Drogenschnelltest angeordnet wurde, auf eine anwaltliche Interessenvertretung angewiesen (gewesen) wäre, erschliesst sich der Kammer nicht, zumal dessen Durchführung ohne Zwangsanwendung angeordnet wurde und der Beschwerdeführer sich dieser allein mit Verweigerungshaltung entziehen konnte. Ebenso sind keine Hinweise dafür erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund «seiner Vorgeschichte» gehemmt wäre, so dass er seine Rechte nicht ausreichend würde wahrnehmen können.