6 genteiliges schliessen lässt. Allein der Umstand, dass eine Beschlagnahme erfolgt ist, lässt nicht auf die Notwendigkeit einer Verteidigung schliessen, andernfalls bei jeder Beschlagnahme die Beiordnung einer Verteidigung zu erfolgen hätte. Inwiefern der Beschwerdeführer bezüglich des Umstands, dass ein Drogenschnelltest angeordnet wurde, auf eine anwaltliche Interessenvertretung angewiesen (gewesen) wäre, erschliesst sich der Kammer nicht, zumal dessen Durchführung ohne Zwangsanwendung angeordnet wurde und der Beschwerdeführer sich dieser allein mit Verweigerungshaltung entziehen konnte.