Im vorliegenden Fall sind damit keine rechtlich schwierigen Fragen ersichtlich und keine komplizierten Untersuchungshandlungen zu erwarten. Auch die Beschlagnahme des Fahrzeugs des Beschwerdeführers ist nicht derart komplex, dass sie den Beizug einer Verteidigung rechtfertigt. Jedenfalls bringt der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes vor, das auf Ge-