Dasselbe gilt bezüglich des Vorfalls vom 4. Juli 2024, anlässlich welchem der Beschwerdeführer ebenfalls von der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung auf der A1 erfasst worden ist (auch hier scheint der Lenker auf einer der zwei Aufnahmen mittels Heranzoomens identifizierbar zu sein). Davon, dass die Einholung eines morphologischen Gutachtens nötig oder wahrscheinlich wäre, kann somit zumindest derzeit nicht gesprochen werden. Im vorliegenden Fall sind damit keine rechtlich schwierigen Fragen ersichtlich und keine komplizierten Untersuchungshandlungen zu erwarten.