auf Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung, wobei der Beschuldigte gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2024 betreffend den Vorfall vom 6. Juli 2024 auf den Bildern klar zu erkennen sei. Dem schliesst sich die Beschwerdekammer nach Ansicht der entsprechenden Aufnahmen und Abgleich mit dem anlässlich der Anhaltung vom 4. Juli 2024 vom Beschwerdeführer gemachten Foto an (vgl. unter Fasz. «Anzeige Vorfall 4.7.24» Foto Nr. 8 sowie unter Fasz.