Konkret wird abzuklären sein, ob dem Beschwerdeführer die Fahrten als Lenker des Fahrzeugs nachgewiesen werden können oder nicht. Die Akten weisen einen geringen Umfang auf. Es ist weder ein vertieftes Aktenstudium noch eine aufwändige Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Beweismitteln angezeigt. Die Anzeigen beruhen auf den Feststellungen der Kantonspolizei Bern resp. auf Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung, wobei der Beschuldigte gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2024 betreffend den Vorfall vom 6. Juli 2024 auf den Bildern klar zu erkennen sei.