Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, lassen sich allfällige rechtliche Schwierigkeiten nicht abstrakt anhand des Tatbestands beurteilen, sondern sind anhand des Einzelfalls zu bemessen. Vorliegend handelt es sich nicht um komplizierte Tatbestände – wie beispielsweise Betrug oder Urkundenfälschung – und es stellen sich auch keine heiklen Abgrenzungsfragen (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 39 zu Art. 132 StPO). Gegenstand der Untersuchung sind drei Vorfälle, deren tatsächlichen Verhältnisse einfach und leicht überblickbar sind. Konkret wird abzuklären sein, ob dem Beschwerdeführer die Fahrten als Lenker des Fahrzeugs nachgewiesen werden können oder nicht.