sp. der damit verbundenen Sanktionserhöhung unter 120 Einheiten zu liegen kommen. Gründe, welche die vorliegende Strafuntersuchung ungeachtet der im Verurteilungsfall zu erwartenden Sanktion nicht als Bagatellfall erscheinen lassen, sind nicht auszumachen. Weiter sind für die Beschwerdekammer auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erkennbar, welche eine amtliche Verteidigung gebieten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, lassen sich allfällige rechtliche Schwierigkeiten nicht abstrakt anhand des Tatbestands beurteilen, sondern sind anhand des Einzelfalls zu bemessen.