So empfehlen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS; Stand 1. Januar 2023; abrufbar unter: www.staw.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/weisungen-richtlinien.html) für das Führen eines Fahrzeuges trotz aberkannten Führerausweises ein Strafmass von 18 Strafeinheiten und für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ein Strafmass von 12 Strafeinheiten. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, dürfte die dem Beschwerdeführer im Verurteilungsfall drohende Strafe selbst unter Berücksichtigung der Mehrfachbegehung und der Vorstrafen re-