5 genannten Grenzwerte droht. So empfehlen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS; Stand 1. Januar 2023; abrufbar unter: www.staw.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/weisungen-richtlinien.html) für das Führen eines Fahrzeuges trotz aberkannten Führerausweises ein Strafmass von 18 Strafeinheiten und für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ein Strafmass von 12 Strafeinheiten.